Leserbrief - Künstliche Hochwasser ohne Notfall
Erschienen am 31.3.2018 in der Badischen Zeitung
Fazit nach einer Woche Anhörung zum Thema Hochwasserschutz: Ein Dilemma besteht darin, dass ein Ausgleich beziehungsweise Minderungsmaßnahmen für die auftretenden Hochwasserschäden im Notfall im geplanten Polderraum stattfinden müssen.
Dies ist gesetzlich nach dem Naturschutzgesetz (Schutzzweck!) vorgeschrieben. Daher der Ausweg über die juristische Auslegung, dass Ausgleichsmaßnahmen nur im Polderraum stattfinden können, nämlich die geplanten regelmäßigen Flutungen. In der Wirkung handelt es sich um künstliche Hochwasser ohne Notfall. Für die betroffenen Tiere, Pflanzen und Nutzer eine mehr oder weniger große Katastrophe, weil Hochwasser immer Schäden hat. Die Benennung dieses Hochwassers als ökologisch zu bezeichnen, ist sprachtechnisch ein Missbrauch des Begriffes der Ökologie (ökologisches Hochwasser??). Dann diese Schäden aus Ausgleich oder Minderungsmaßnahme für Schäden durch die Überflutung im Notfall zu beantragen, mag juristisch für den Antragsteller nötig sein, verbietet sich jedoch von selbst. Der Grund: gesunder Menschenverstand.
Das Freiburger Regierungspräsidium schafft damit größere Schäden, Betroffenheit, Widerstand der Betroffenen, Ansehensverlust in Behörden, Politikverdrossenheit und fördert Populismus – und das flächendeckend und auf Kosten des Steuerzahlers. Vorschläge zum Ausweg sind beim Erörterungstermin vorgestellt worden.
Darüber hinaus bleibt festzustellen, dass verfahrenstechnisch die Genehmigungsbehörde befangen sein könnte. Die vorgesetzte Behörde ist nämlich Antragsteller.
Das Freiburger Regierungspräsidium schafft damit größere Schäden, Betroffenheit, Widerstand der Betroffenen, Ansehensverlust in Behörden, Politikverdrossenheit und fördert Populismus – und das flächendeckend und auf Kosten des Steuerzahlers. Vorschläge zum Ausweg sind beim Erörterungstermin vorgestellt worden.
Darüber hinaus bleibt festzustellen, dass verfahrenstechnisch die Genehmigungsbehörde befangen sein könnte. Die vorgesetzte Behörde ist nämlich Antragsteller.
Andrea und Christoph Mersinger, Breisach